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   BGH, 17.09.1953 - 4 StR 326/53   

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https://dejure.org/1953,524
BGH, 17.09.1953 - 4 StR 326/53 (https://dejure.org/1953,524)
BGH, Entscheidung vom 17.09.1953 - 4 StR 326/53 (https://dejure.org/1953,524)
BGH, Entscheidung vom 17. September 1953 - 4 StR 326/53 (https://dejure.org/1953,524)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1719
  • MDR 1954, 15
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.1953 - 2 StR 655/52
    Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 326/53
    Andrerseits ist die Einziehung einer beschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten, wenn die Sache im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wegen zwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 vom 20. Februar 1953 - NJW 1953, 754).
  • BGH, 03.04.1952 - 3 StR 14/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 17.09.1953 - 4 StR 326/53
    Andrerseits ist die Einziehung einer beschlagnahmten Sache auch dann noch erlaubt und geboten, wenn die Sache im Zeitpunkt der Hauptverhandlung wegen zwischenzeitlicher Veräusserung nicht mehr vorhanden ist (vgl. BGH 3 StR 14/50 vom 3. April 1952, 2 StR 655/52 vom 20. Februar 1953 - NJW 1953, 754).
  • BGH, 02.11.1954 - 1 StR 501/54

    Rechtsmittel

    Ob der Täter eine Fahrerlaubnis überhaupt noch nicht besitzt (OLG Frankfurt NJW 1954, 1171), ob sie durch die Verwaltungsbehörde widerrufen oder gerichtlich auf Zeit oder für immer inzwischen entzogen wurde (BGH NJW 1953, 1719; vgl. Hartung JZ 1954, 139) oder - nach Ablauf oder Abkürzung einer früheren Sperrfrist - wieder erteilt worden ist, begründet gegenüber der vom Gesetz einheitlich in dieser Form vorgesehenen Massnahme keinen Unterschied.

    Blosse begriffliche Einwendungen hiergegen greifen aber auch aus dem weiteren Grunde nicht durch, weil das Gesetz die Häufung von Massnahmen der Sicherung und Besserung auch sonst kennt (BGH NJW 1953, 1719; RGSt 70, 203; Bruns GA 1954, 189; vgl. auch § 42 n StGB), und zwar vornehmlich aus zwei Gründen:.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bei vorgängiger Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bereits ebenso entschieden (NJW 1953, 1719), und zwar unter Hinweis auf die Rechtswirkung der richterlichen Sperrfrist und den Vorrang der gerichtlichen Entziehung vor der verwaltungsmässigen.

  • BGH, 12.05.1975 - AnwSt (R) 8/74

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Ebenso ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter gemäß § 42 m StGB a.F., § 69 StGB 1975 möglich, obwohl die Fahrerlaubnis bereits durch die Verwaltungsbehörde entzogen ist (BGH NJW 1953, 1719).
  • BGH, 30.11.1954 - 1 StR 581/54

    Rechtsmittel

    Insoweit kommt das Verwahrungsverfahren gegenüber dem auf reichs- und nunmehr bundesrechtlicher Grundlage beruhenden strafrichterlichen Verfahren nur hilfsweise in Betracht (vgl. im übrigen auch die zu § 42 m StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = NJW 1953, 1719 Nr. 23 und 1 StR 501/54 vom 2. November 1954 - zur Veröffentlichung bestimmt -).
  • BGH, 20.10.1954 - 4 StR 490/54
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  • BGH, 08.07.1958 - 1 StR 268/58

    Rechtsmittel

    Daß die Verwaltungsbehörde bereits ein Berufsverbot gegen den Angeklagten verhängt hat, ist ohne Bedeutung (RG DR 1943, 73; vgl. auch BGH NJW 1953, 1719 Nr. 23 zu § 42 m StGB).
  • BGH, 09.08.1956 - 1 StR 258/56

    Rechtsmittel

    Der Tatrichter hatte trotz der angeordneten Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt in dem neuen Urteil zu prüfen, ob auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung zu erkennen ist (vgl z.B. RGSt 70, 201, 203 zu § 42 e StGB sowie BGHSt 7, 61 und BGH NJW 1953, 1719 Nr. 23 zu § 42 m StGB).
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